Kann ich neben dem Wettbewerbsrecht auch gewöhnliche Ansprüche geltend machen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- BadegebührenOGH 4 Ob 395/82, 14.12.1982
- Verdichterstation, Bereicherungsvorschriften des ABGB anwendbar.OGH 4 Ob 337/80, 29.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 118/18h, 29.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.