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Kann ich neben dem Wettbewerbsrecht auch gewöhnliche Ansprüche geltend machen?

günstig für Geschädigter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Geschädigte, Kläger
Ja. Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus. Erfüllt ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände, treten grundsätzlich auch beide Rechtsfolgen ein. Sie können daher etwa zusätzlich verlangen, dass Ihnen ein Nutzen herausgegeben wird, den ein anderer aus Ihrer Sache gezogen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Wettbewerbsrecht und allgemeines bürgerliches Recht stehen selbständig nebeneinander, ohne sich gegenseitig auszuschließen; kann ein konkreter Sachverhalt sowohl einem Tatbestand des UWG als auch einem des ABGB unterstellt werden, dann treten grundsätzlich beide Rechtsfolgen nebeneinander ein. "SMILE"

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ungewöhnliche Folgen einer Vertragsverletzung

Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.

günstig für Schädiger Strafnormen als Schutzgesetze

Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.

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