ABGB § 1451
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Nach der Rückstellung muss er von sich aus tätig werden und die Wohnung auf Mängel untersuchen, denn die kurze Frist soll rasch Klarheit schaffen. Bei Schäden, die man objektiv erkennen kann, helfen ihm die allgemeinen Verjährungsregeln nicht weiter. Umgekehrt kann er einen Schaden auch dann noch fordern, wenn dieser vor sehr langer Zeit verursacht wurde, solange die Jahresfrist ab Rückgabe eingehalten ist.
Die Verjährung wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Mitschuldner, gegenüber dem die Forderung verjährt ist. Die anderen Mitschuldner können sich darauf nicht berufen. Auch das Rückgriffsrecht der Mitschuldner untereinander bleibt davon unberührt.
Ja. Solange Sie mit der Gegenseite ernsthaft über eine Einigung verhandeln, läuft auch eine kurze Ausschlussfrist nicht gegen Sie. Nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche müssen Sie aber in angemessener Zeit klagen; warten Sie mehr als drei Monate zu, ist Ihr Recht verloren. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der ursprünglichen Länge der Frist und vom Aufwand für die Klage.
Ob ein Anspruch verjährt ist, richtet sich nach derselben Rechtsordnung, die auch für den Anspruch selbst gilt. Verjährungsregeln schützen ihrem Wesen nach den Schuldner. Auch der österreichische Vorbehalt dient nur dazu, dass ein österreichischer Unterhaltspflichtiger nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach heimischem Recht.
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.
Beseitigt die Wasserbehörde selbst eine Gefahr für das Wasser, holt sie sich die Kosten mit Bescheid zurück; das ist keine Sache der Zivilgerichte, und die üblichen Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechts gelten dafür nicht. Nur wenn eine andere Person den Aufwand für den Verantwortlichen getragen hat, kann sie das Geld vor Gericht einklagen. Dann verjährt der Anspruch nach den bürgerlichen Regeln.