Zum Inhalt springen

Muss ich das Wort Verjährung ausdrücklich verwenden?

günstig für Beklagter betrifft Beklagter, Kläger, Schuldner, Gläubiger
Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Auch wenn eine Partei nicht das Wort "Verjährung" verwendet, aber doch klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie den Verlust des Anspruches durch Zeitablauf geltend machen wollte (Beurteilung der Frist des § 1487 ABGB zu Unrecht als Präklusivfrist), ist dieses Vorbringen als Einwand der Verjährung anzusehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Klage und kurze Ausschlussfristen

Die Regeln darüber, dass eine Klage die Verjährung unterbricht, gelten sinngemäß auch für kurze Fristen, nach deren Ablauf ein Recht erlischt. Sie müssen die Klage dafür aber ordentlich weiterbetreiben.

günstig für Kläger Zeitpunkt der Verjährungseinrede

Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Allgemeiner Einwand der Verjährung
Exekution · Verjährungseinwand gegen die Vollstreckung
Schadenersatz · Ausschlussfrist für die Unfallanzeige