Verlängert sich meine Frist durch Verhandlungen über einen Vergleich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso berücksichtigt werden kann der erkennbar mit der Vorbereitung der Klage verbundenen Aufwand.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Eine ursprünglich kürzere ‑ hier sechsmonatige (§ 20 Abs 1 UWG) ‑ als die dreijährige Verjährungsfrist ist ein berücksichtigungswürdiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Eine allgemeine Regel, wonach die Klagseinbringung zwei Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlung jedenfalls noch binnen angemessener Frist erfolgt, ist nicht aufzustellen.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Bei der Angemessenheit der Frist kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 4 Ob 205/18b, 26.03.2019
- Hier: § 95 EheG.OGH 6 Ob 66/10i, 19.05.2010
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 95 EheG. Untätigkeit von einem Monat.OGH 6 Ob 209/07i, 13.09.2007
- Hier: Klage mehr als ein Jahr nach Entscheidung der Schlichtungsstelle (Schiedsverfahren).OGH 1 Ob 281/03k, 16.12.2003
- Hier: § 95 EheG.OGH 7 Ob 325/01x, 17.04.2002
- Hier: Mehr als zwei Monate.OGH 7 Ob 120/99v, 12.05.1999
- Hier: § 34 Abs 1 AngG und § 1162d ABGB.OGH 9 ObA 302/98x, 17.03.1999
- Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufhemmung der Verjährung, was auch auf Präklusivfristen anwendet wird (vgl ZVR 1979/44; Ind 1983/1382; SZ 58/58; WBl 1987, 130).OGH 5 Ob 286/98i, 24.11.1998
- Hier: Neun Monate Zuwarten nach Beendigung des Unterbrechungstatbestandes.OGH 3 Ob 1536/91, 26.06.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/25t, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ruht ein Verfahren und gilt für Ihren Anspruch eine kurze Frist, ist ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten mit dem Antrag auf Fortsetzung keine bloß geringfügige Verzögerung. Dass in diese Zeit die Gerichtsferien fallen, entschuldigt das für sich allein nicht.
Ruht das Verfahren länger als drei Monate, gilt das grundsätzlich als nicht ordentliche Fortsetzung. Sie müssen dann stichhältige Gründe für die lange Pause nennen können, etwa laufende Vergleichsgespräche oder das vereinbarte Abwarten eines anderen Verfahrens. Sonst verliert Ihre Klage die Wirkung auf die Frist.