Muss der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug selbst prüfen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, ob der Vermieter seinen Schaden auch dann binnen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB geltend machen muss, wenn die einjährige Präklusivfrist gemäß § 1111 ABGB noch nicht abgelaufen ist: <br/><br/>Eine kumulative Einhaltung aller Fristen nach §§ 1111 und 1489 ABGB ist nicht erforderlich. Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB soll zwar eine rasche Klärung von Ansprüchen aus dem Bestandverhältnis herbeiführen, aber die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung nicht jedenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Die „lange“ Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB spielt bei Ansprüchen nach § 1111 ABGB folglich keine Rolle. Damit kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche gegen den Mieter gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch noch dann geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt.OGH 4 Ob 122/22b, 22.11.2022
- Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar, nicht aber wegen Verletzung der Rückstellungspflicht oder für Benützungsentgeltansprüche gilt.OGH 10 Ob 63/08z, 14.10.2008
- Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen.OGH 10 Ob 63/08z, 14.10.2008
- Hier: Aufwand für Entfernung von Sondermüll auf dem Bestandobjekt.OGH 4 Ob 220/07t, 22.01.2008
- Die einjährige Frist des § 1111 ABGB bezieht sich auf den Sonderfall der Geltendmachung des Ersatzes von Beschädigungen (Veränderungen) des Bestandobjekts, nicht auf die Verletzung von anderen Pflichten aus einem Bestandverhältnis. Vom Gesetzeswortlaut und -zweck her betrachtet unterliegt ein Anspruch aus culpa in contrahendo (der darauf beruht, dass eben kein Bestandverhältnis zustande gekommen ist) nicht der einjährigen Frist des § 1111 ABGB.OGH 10 Ob 10/05a, 22.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 4 Ob 44/25m, 29.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 122/22b, 22.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Jahresfrist betrifft nur Ansprüche wegen Beschädigung oder übermäßiger Abnützung. Für das Verlangen, die Wohnung oder die Einrichtungsgegenstände selbst zurückzustellen, gilt sie nicht.
Sie müssen dem Vermieter Ausbesserungen, die ihn treffen, ohne Verzug anzeigen, damit er seiner Erhaltungspflicht nachkommen kann. Hat er ohnehin davon erfahren, ist diese Pflicht gegenstandslos. Melden Sie nicht, können Sie bis zur Nachholung die Mietzinsbefreiung und das Rücktrittsrecht verlieren und jedenfalls schadenersatzpflichtig werden.