ABGB § 1493
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wird während der Nutzungszeit eine Tafel aufgestellt, die den Weg als privat bezeichnet und die Durchfahrt nur bis auf Widerruf erlaubt, sind Sie nicht mehr gutgläubig. Damit kann durch die weitere Nutzung kein dauerhaftes Recht mehr entstehen.
Für die Berechnung der Verjährungszeit spielt es keine Rolle, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person wechselt. Die Frist läuft unverändert weiter.
Ja. Wer sein Grundstück verpachtet, kann ein Recht auch dadurch erwerben und erhalten, dass der Pächter es für ihn ausübt. Ein bloß mit einzelnen Arbeiten beauftragter Unternehmer, etwa ein Gärtner, zählt dagegen nicht.
Ja, aber nur, wenn schon Ihr Vorgänger gutgläubig war. War er es nicht, nützt Ihnen seine Zeit auch bei der langen Frist von dreißig oder vierzig Jahren nichts. Ob Sie geerbt oder gekauft haben, macht dabei keinen Unterschied.
Bei einem Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, nicht. Die Zeit, in der ein Vorgänger die Sache genutzt hat, wird Ihnen dabei nicht angerechnet.