Zählt die Nutzung durch meinen Pächter für mich mit?
günstig für Verpächter betrifft Grundstückseigentümer, Verpächter, Pächter, Nachbarn
Ja. Wer sein Grundstück verpachtet, kann ein Recht auch dadurch erwerben und erhalten, dass der Pächter es für ihn ausübt. Ein bloß mit einzelnen Arbeiten beauftragter Unternehmer, etwa ein Gärtner, zählt dagegen nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Pächter einer Liegenschaft ist als Besitzmittler ein "selbständiger" und selbstnütziger" Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung zugleich der Sachbesitz des Eigentümers sich auswirkt. Die Wirkung dieser Vermittlung kommt sowohl für die Erhaltung des Besitzers als auch für dessen Erwerb in Betracht. Daraus folgt, dass der Eigentümer einer Sache diese - unter den für eine Ersitzung erforderlichen Voraussetzungen - durch den Pächter als Besitzmittler ersitzen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler.OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025
- Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter.OGH 3 Ob 136/20a, 10.12.2020
- Pächter als Besitzmittler des Verpächters für Weg über eigene Grundstücke.OGH 1 Ob 129/20g, 23.07.2020
- Dem steht nicht entgegen, dass er auch Pächter des dienenden Grundstückes ist, weil zwischen dessen Nutzung und der Nutzung im Interesse des herrschenden Grundstückes zu unterscheiden ist.OGH 2 Ob 159/04b, 23.09.2004
- Es obliegt dem Pächter, die Rechte gegenüber dem sich der Ausübung der Rechte wiedersetzenden Besitzer des belasteten Grundstückes wahrzunehmen.OGH 6 Ob 705/88, 01.12.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1493
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