Kann ich die Jahre meines Vorgängers dazurechnen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Erben, Käufer, Nachbarn
Ja, aber nur, wenn schon Ihr Vorgänger gutgläubig war. War er es nicht, nützt Ihnen seine Zeit auch bei der langen Frist von dreißig oder vierzig Jahren nichts. Ob Sie geerbt oder gekauft haben, macht dabei keinen Unterschied.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Die Besitzanrechnung der Rechtsvorgänger findet auch bei langer (dreißigjähriger bzw vierzigjähriger) Ersitzung nur statt, wenn der Besitz des Vorgängers zumindest redlich war. In der Wirkung der Unredlichkeit des Vormannes auf den Nachmann besteht kein Unterschied zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fortsetzung der Ersitzungszeit nach Vereinigung von Gemeinden gemäß § 8 NÖ GO.OGH 6 Ob 123/24t, 03.07.2025
- Hingegen reicht bloße Zeitfolge für die Besitzanrechnung nicht aus, weshalb sie bei der Ungültigkeit des Erwerbsaktes (Putativtitel) nicht stattfinden.OGH 6 Ob 63/13b, 08.05.2013
- Bei Einrechnung der Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers wird zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge nicht unterschieden.OGH 5 Ob 270/03x, 09.12.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 123/24t, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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