ABGB § 288
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.
Nein, soweit Gemeingebrauch besteht. Dieser wirkt wie eine Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts: Sie können niemandem verwehren, die Sache im Rahmen des Gemeingebrauchs zu benützen. Ihnen bleibt insoweit nur die rechtliche Verfügung über die Sache, nicht aber die tatsächliche Herrschaft darüber. Gemeingebrauch entsteht durch Widmung im Gesetz, in einer Verordnung, durch behördliche Erklärung oder durch entsprechend lange Benützung.
Ja, das ist auch stillschweigend möglich. Voraussetzung ist insbesondere ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Dabei zählen die wichtigen Verkehrsinteressen der Allgemeinheit, nicht die Bedürfnisse der Bewohner einzelner Häuser oder Höfe.
Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.
Ja. Wenn Sie sich gegen unberechtigte Eingriffe in Ihr Eigentum wehren, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten auch dann offen, wenn an den betroffenen Flächen Gemeingebrauch besteht. Ob dieser Gemeingebrauch tatsächlich besteht, prüft das Gericht dabei als Vorfrage. Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche und für Klagen aus einem ersessenen Wegerecht.
Dafür braucht es einen besonderen Widmungsakt. Das kann ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde sein, aber auch eine sehr lange tatsächliche Übung. Der Eintrag im Grundbuch weist darauf nur hin; entstanden ist der Zustand außerhalb des Grundbuchs.