Wie wird ein Grundstück zu öffentlichem Gut?
günstig für Allgemeinheit betrifft Gemeinden, Grundeigentümer, Anrainer, Spaziergänger
Dafür braucht es einen besonderen Widmungsakt. Das kann ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde sein, aber auch eine sehr lange tatsächliche Übung. Der Eintrag im Grundbuch weist darauf nur hin; entstanden ist der Zustand außerhalb des Grundbuchs.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die bloße Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut, die wiederum auf die Beschränkung des Eigentümers durch den bestehenden Gemeingebrauch hinweist, erklärt sich daraus, dass der konstitutive Akt für das Entstehen dieses Rechtszustandes in einem außerbücherlichen Vorgang liegt. Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte, aber auch die rechtsetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bejahung des Gemeingebrauchs durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden: Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut ist im Grundbuch ersichtlich gemacht. Bereits der Bereich entlang der bis Ende der 1950er-Jahre bestehenden Bahntrasse wurde als Gehweg genutzt. Seit dem Abbau der Geleise befindet sich dort ein Gehweg für die Allgemeinheit.OGH 1 Ob 54/23g, 25.04.2023
- Auch eine faktische Verwendung kann durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs führen.OGH 6 Ob 63/09x, 05.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 54/23g, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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