Kann ich als Eigentümer trotz öffentlicher Nutzung vor Gericht gehen?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden, Kläger
Ja. Wenn Sie sich gegen unberechtigte Eingriffe in Ihr Eigentum wehren, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten auch dann offen, wenn an den betroffenen Flächen Gemeingebrauch besteht. Ob dieser Gemeingebrauch tatsächlich besteht, prüft das Gericht dabei als Vorfrage. Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche und für Klagen aus einem ersessenen Wegerecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn an den in Betracht kommenden Grundflächen ein Gemeingebrauch besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird der Anspruch auf die Verletzung einer nach den Klagsbehauptungen ersessenen Dienstbarkeit (Servitutsklage) - somit auf einen privatrechtlichen Anspruch - gestützt, steht dafür dem Beschwerten der Rechtsweg offen; dies auch dann, wenn eingewendet wird, man berufe sich inhaltlich lediglich auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch.OGH 1 Ob 122/06g, 12.09.2006
- Ob ein solcher Gemeingebrauch zusteht, ist von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen.OGH 1 Ob 56/03x, 10.02.2004
- Die Eigentumsfreiheitsklage gehört auch dann auf den Rechtsweg, wenn sich der Beklagte auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch an dem Wasserbett eines Gewässers beruft.OGH 1 Ob 193/01s, 22.10.2001
- Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche.OGH 1 Ob 83/99h, 27.04.1999
- Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen.OGH 1 Ob 2344/96d, 18.03.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 287
- ABGB § 288
- ABGB § 523
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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