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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1919

ZPO § 36

§. 36. (1)Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des §. 25. (2)Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch vierzehn Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nöthig ist, um letzteren vor Rechtsnachtheilen zu schützen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bis Sie dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt haben, gehen alle Zustellungen weiter an Ihren bisherigen Vertreter. Das gilt auch für jene Zustellungen, die das Gericht von sich aus vornimmt, und ebenso im Verwaltungsverfahren.

Erst wenn sowohl das Ende der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. Beides muss ausdrücklich gegenüber Gericht und Gegenseite geschehen. Bis dahin gilt Ihr bisheriger Anwalt weiterhin als Ihr Vertreter.

Nein, das soll die Regel gerade vermeiden. Solange kein neuer Vertreter bestellt und dessen Vollmacht nachgewiesen ist, bleibt der bisherige Vertreter zuständig und alle Zustellungen gehen an ihn. Seine Schritte müssen Sie bis dahin gegen sich gelten lassen.

Nein. Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist Ihr bisheriger Rechtsanwalt Ihnen gegenüber weder berechtigt noch verpflichtet, weiter tätig zu werden, unabhängig davon, ob dem Gericht schon ein neuer Vertreter bekannt ist. Für Nachteile aus seiner Untätigkeit haftet er Ihnen dann nicht, sofern er die vorgeschriebene Frist eingehalten hat.

Gegenüber dem Gericht und der Gegenseite erst mit der Mitteilung an sie, auch wenn das Vollmachtsverhältnis untereinander schon vorher endet. Bis der entsprechende Schriftsatz einlangt, behandelt das Gericht den bisherigen Vertreter als voll befugt, selbst wenn es auf anderem Weg schon davon erfahren hat.

Nein. Dieselbe Regel gilt gegenüber dem Gericht wie gegenüber der Gegenseite. Auch wenn das Gericht auf anderem Weg vom Widerruf der Vollmacht erfahren hat, bleibt der bisherige Vertreter maßgeblich, solange kein neuer bekanntgegeben ist.

Nein, nicht mit Wirkung nach außen. Widerrufen Sie die Vollmacht Ihres Vertreters, ohne einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, bleibt das gegenüber Gericht und Gegenseite unwirksam.

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