Zählt es, dass ich niemanden beleidigen wollte?
betrifft Parteien, Rechtsanwälte, Verfahrensbeteiligte
Nein. Ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält, wird danach beurteilt, wie er objektiv zu verstehen ist, nicht danach, was Sie damit sagen wollten. Rein persönliche Angriffe gegen den Richter tragen nichts zur Sache bei und haben zu unterbleiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1963)
Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Schriftenverfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rein persönlichen Angriffen gegen das Entscheidungsorgan und beleidigender Kritik kommt kein Argumentationswert zu; derartige Äußerungen haben daher zu unterbleiben.OGH 3 Ob 202/25i, 27.01.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 1 Ob 18/24i, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 19/24m, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/24h, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 21/24f, 05.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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