Läuft mein unterbrochenes Verfahren weiter, ohne ausdrücklichen Beschluss?
betrifft Kläger, Beklagter, Insolvenzverwalter
Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
In Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 187 ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des § 165 Abs 2 ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen.OGH 8 ObA 104/01d, 25.10.2001
- Dies gilt auch, wenn das Gericht im Rahmen einer Tagsatzung in einem nicht unterbrochenen Verfahren die Verbindung mit einem unterbrochenen Verfahren beschließt, das bisher unterbrochene Verfahren zum führenden erklärt und sogleich in den beiden verbundenen Verfahren weiterverhandelt.OGH 9 ObA 222/00p, 10.01.2001
- Wenn der Masseverwalter gemäß § 8 KO in den anhängigen Aktivprozeß des Gemeinschuldners eintritt und die Fortsetzung des Prozesses beantragt, der Prozeßgegner sich nicht dagegen ausspricht, sondern sich vielmehr in die Sache einläßt und das Erstgericht eine Tagsatzung abhält und in merito entscheidet, so kann am Entscheidungswillen des Gerichtes zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kein Zweifel bestehen.OGH 6 Ob 79/99g, 20.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 9 ObA 61/17m, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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