JN § 47
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird Ihre Sache rechtskräftig an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses Gericht daran gebunden. Es darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen. Ein Hin- und Herschieben zwischen diesen beiden Gerichten ist damit ausgeschlossen.
Erklären sich zwei Gerichte für unzuständig, entscheidet das übergeordnete Gericht, welches von beiden zuständig ist. Voraussetzung ist, dass von beiden Gerichten rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, die die Zuständigkeit verneinen. Wird die Sache bloß überwiesen, ohne dass zugleich die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, fehlt diese Voraussetzung.
Entscheidet das übergeordnete Gericht den Streit darüber, welches Gericht zuständig ist, hebt es zugleich den Unzuständigkeitsbeschluss des tatsächlich zuständigen Gerichts auf. Dieses Gericht kann die Sache danach behandeln.
Bei der Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ist auf die Bindung an den ersten Beschluss Rücksicht zu nehmen, selbst wenn dieser vielleicht unrichtig war. Die Regeln über diese Bindung sollen solche Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass ein an sich unzuständiges Gericht gebunden wird.
Ja. Das gemeinsam übergeordnete Gericht entscheidet den Streit erst, wenn beide Gerichte rechtskräftig ausgesprochen haben, dass sie für dieselbe Sache nicht zuständig sind, und die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört. Solange die Beschlüsse noch bekämpfbar sind, ist der Rechtsmittelweg zu gehen.
Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.