Zum Inhalt springen
Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.05.1983

JN § 47

Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten. §. 47. (1)Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichte zu entscheiden. (2)Die Entscheidung erfolgt auf Antrag einer Partei, auf Anzeige eines der beteiligten Gerichte oder aus Anlaß der Entscheidung über einen Rekurs gegen eine Zuständigkeitsentscheidung mit Beschluß. Die Entscheidung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erlassen; es kann jedoch das Gericht vor der Entscheidung den Gerichten, welche sich in der Rechtssache für zuständig oder für nichtzuständig erklärten, sowie den Parteien die zur Aufklärung erforderlichen Äußerungen unter Anberaumung einer Frist abfordern. (3)Die Entscheidung, welche durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzutheilen. (4)Das zur Entscheidung berufene höhere Gericht kann alle Verfügungen treffen, welche sich in der Zwischenzeit zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthig erweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird Ihre Sache rechtskräftig an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses Gericht daran gebunden. Es darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen. Ein Hin- und Herschieben zwischen diesen beiden Gerichten ist damit ausgeschlossen.

Erklären sich zwei Gerichte für unzuständig, entscheidet das übergeordnete Gericht, welches von beiden zuständig ist. Voraussetzung ist, dass von beiden Gerichten rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, die die Zuständigkeit verneinen. Wird die Sache bloß überwiesen, ohne dass zugleich die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, fehlt diese Voraussetzung.

Entscheidet das übergeordnete Gericht den Streit darüber, welches Gericht zuständig ist, hebt es zugleich den Unzuständigkeitsbeschluss des tatsächlich zuständigen Gerichts auf. Dieses Gericht kann die Sache danach behandeln.

Bei der Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ist auf die Bindung an den ersten Beschluss Rücksicht zu nehmen, selbst wenn dieser vielleicht unrichtig war. Die Regeln über diese Bindung sollen solche Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass ein an sich unzuständiges Gericht gebunden wird.

Ja. Das gemeinsam übergeordnete Gericht entscheidet den Streit erst, wenn beide Gerichte rechtskräftig ausgesprochen haben, dass sie für dieselbe Sache nicht zuständig sind, und die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört. Solange die Beschlüsse noch bekämpfbar sind, ist der Rechtsmittelweg zu gehen.

Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail