Gilt eine falsche Entscheidung über die Zuständigkeit trotzdem?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte
Bei der Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ist auf die Bindung an den ersten Beschluss Rücksicht zu nehmen, selbst wenn dieser vielleicht unrichtig war. Die Regeln über diese Bindung sollen solche Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass ein an sich unzuständiges Gericht gebunden wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (§ 46 Abs 1 JN; Art XXXIV EGZPO; § 261 Abs 6 ZPO; § 474 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 499 ZPO) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: negativer Zuständigkeitsstreit ohne Partei, der Rekurslegitimation zukäme.OGH 7 Nc 2/23p, 21.02.2023
- Hier: Keine Bindung des OGH an einen im Wege der Analogie iSd § 74 Abs 1 ZPO gefassten Überweisungsbeschluss eines BG betreffend eine auf § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage.OGH 10 Ob 28/22y, 22.11.2022
- Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses besteht nicht nur für das erste Adressatgericht, sondern im Fall eines weiteren Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN an ein drittes Gericht auch für das zweite Adressatgericht.OGH 3 Nc 7/17k, 29.03.2017
- Sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig.OGH 2 Nc 11/15p, 02.07.2015
- Es kommt dabei auch nicht auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses an (5 Nc 16/06g mwN; 2 Nc 1/08g).OGH 6 Nc 19/08h, 15.01.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die gegenteilige Ansicht im Schrifttum (Fucik in RZ 1985, 240; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 44 JN Rz 4 und Ballon in Fasching, ZPO I² § 47 JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (SZ 68/217; 3 Nc 34/03k).OGH 6 Nc 19/08h, 15.01.2009
- Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte.OGH 6 Nc 19/08h, 15.01.2009
- Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefasst hat.OGH 8 Nc 41/03a, 30.10.2003
- Ausdrücklich gegenteilig zu 8 Nd 2/95 und 8 Nd 6/95.OGH 8 Nd 2/00, 07.09.2000
- Gemäß § 46 Abs 1 JN ist nur die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert.OGH 8 Nd 2/00, 07.09.2000
- Hier: Überweisung nach § 230a ZPO.OGH 2 Nd 501/95, 26.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046391 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 68.
- OGH 4 Nc 5/25k, 22.05.2025
Im Gesetz
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