Zum Inhalt springen

Gilt eine falsche Entscheidung über die Zuständigkeit trotzdem?

betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte
Bei der Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ist auf die Bindung an den ersten Beschluss Rücksicht zu nehmen, selbst wenn dieser vielleicht unrichtig war. Die Regeln über diese Bindung sollen solche Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass ein an sich unzuständiges Gericht gebunden wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (68 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (§ 46 Abs 1 JN; Art XXXIV EGZPO; § 261 Abs 6 ZPO; § 474 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 499 ZPO) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046391 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 68.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Bindung bei örtlicher Unzuständigkeit
Verfahrensrecht · Bindung nach Überweisung der Klage
Verfahrensrecht · Bindung an den Überweisungsbeschluss
Verfahrensrecht · Aufhebung des Unzuständigkeitsbeschlusses
Verfahrensrecht · Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit