Kann das neue Gericht die Sache wieder zurückschicken?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte
Wird Ihre Sache rechtskräftig an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses Gericht daran gebunden. Es darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen. Ein Hin- und Herschieben zwischen diesen beiden Gerichten ist damit ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (67 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bindung an den Überweisungsbeschluss auch besteht, wenn nach Ansicht des Gerichtes, dem die Sache überwiesen worden ist, zwar nicht das überweisende, aber ein drittes Gericht zuständig ist, brauchte hier nicht erörtert zu werden.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kompetenzkonflikt in einer Verlassenschaftssache.OGH 2 Nc 22/25w, 19.05.2025
- Hier: negativer Zuständigkeitsstreit ohne Partei, der Rekurslegitimation zukäme.OGH 7 Nc 2/23p, 21.02.2023
- Hier: Delegierung nach § 31a JN.OGH 3 Nc 20/19z, 29.08.2019
- Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses besteht nicht nur für das erste Adressatgericht, sondern im Fall eines weiteren Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN an ein drittes Gericht auch für das zweite Adressatgericht.OGH 3 Nc 7/17k, 29.03.2017
- Der übergeordnete Gerichtshof ‑ hier der Oberste Gerichtshof ‑ hat bei seiner Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Überweisungsbeschluss ‑ selbst wenn er unrichtig wäre ‑ jenes Gericht, an das die Sache zunächst überwiesen wurde, insofern bindet, als es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig.OGH 7 Nc 4/12s, 28.03.2012
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- Solange der Überweisungsbeschluss nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, kann das Adressatgericht - unabhängig von der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien - seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, das überweisende Gericht sei zuständig.OGH 5 Nc 9/10h, 27.05.2010
- Im Zivilprozess ist eine Überweisung nach § 44 Abs 1 JN nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss ist dieser Verfahrensart von vornherein fremd. Damit kann er (auch) bei der Entscheidung über den Kompetenzkonflikt keine Bindungswirkung entfalten.OGH 4 Nc 3/10v, 23.02.2010
- Die gegenteilige Ansicht im Schrifttum (Fucik in RZ 1985, 240; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 44 JN Rz 4 und Ballon in Fasching, ZPO I² § 47 JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (SZ 68/217; 3 Nc 34/03k).OGH 6 Nc 19/08h, 15.01.2009
- Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN auch dann Bedacht zu nehmen ist, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte.OGH 6 Nc 19/08h, 15.01.2009
- Der Überweisungsbeschluss ist bei seinem Einlangen beim Adressatgericht regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Dennoch bindet er jenes Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde, auch im Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst. Darauf wäre bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts Bedacht zu nehmen.OGH 5 Ob 292/02f, 21.01.2003
- Der Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 44 JN, womit ein Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und eine Exekutionssache an ein anderes Gericht überwiesen hat, kann das Gericht, an das überwiesen wurde, nicht dadurch entgehen, dass es, ohne den Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses abzuwarten (vgl: Neufassung des § 44 Abs 2 JN durch die ZVN, BGBl 1983/135 seinerseits die Unzuständigkeit wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aussprach).OGH 3 Nd 1/86, 07.05.1986
- Und zwar selbst bei sachlicher Unrichtigkeit des Überweisungsbeschlusses (JBl 1977,99).OGH 3 Nd 523/82, 27.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002439 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 67.
- OGH 4 Nc 5/25k, 22.05.2025
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 44
- JN § 47
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 425
Verwandte Fragen
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