Wann entscheidet ein höheres Gericht den Streit über die Zuständigkeit?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte
Erklären sich zwei Gerichte für unzuständig, entscheidet das übergeordnete Gericht, welches von beiden zuständig ist. Voraussetzung ist, dass von beiden Gerichten rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, die die Zuständigkeit verneinen. Wird die Sache bloß überwiesen, ohne dass zugleich die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, fehlt diese Voraussetzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Überweisungsbeschluss nach § 44 JN nicht zugleich auch die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zuständigkeitsstreit zwischen BG und OGH.OGH 10 Ob 28/22y, 28.07.2022
- Das Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts ist auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten.OGH 7 Nc 25/14g, 17.09.2014
- Solange die Entscheidungen beider Gericht nicht rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden.OGH 8 Nc 28/14f, 26.05.2014
- Kein Kompetenzkonflikt, wenn ein Antrag aus materiell‑rechtlichen Gründen abgewiesen wurde (hier: Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung).OGH 5 Nc 19/10d, 09.02.2011
- Ein negativer Kompetenzkonflikt entsteht erst dann, wenn alle in Frage kommenden Gerichte rechtskräftig ihre Zuständigkeit verneint haben.OGH Ds 7/09, 29.09.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtssache abgesprochen haben und die Rechtssache, zu deren Behandlung sie sich für unzuständig erklärt haben, der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn weder der Überweisungsbeschluss des zuerst angerufenen Gerichtes noch der „Rücküberweisungsbeschluss" den Parteien zugestellt wurde.OGH 8 Nc 15/06g, 07.09.2006
- Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über die Zuständigkeit dem Rechtsmittelweg zu entziehen.OGH 3 Nd 1/95, 08.11.1995
- Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn der Partei, der noch nicht zugestellt wurde, die erforderliche (formelle) Beschwer zur Anfechtung fehlt.OGH 4 Nd 503/91, 12.03.1991
- Das gilt auch in Sozialrechtssachen.OGH 10 Nds 1/90, 29.05.1990
- Vor Überweisung muss das überweisende Gericht durch Beschluss seine Unzuständigkeit und die Überweisung aussprechen und allen Parteien zustellen.OGH 3 Nd 1/70, 08.07.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046299 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 68.
- OGH 4 Nc 5/25k, 22.05.2025
Im Gesetz
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