Muss die Unzuständigkeit beider Gerichte schon rechtskräftig sein?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte
Ja. Das gemeinsam übergeordnete Gericht entscheidet den Streit erst, wenn beide Gerichte rechtskräftig ausgesprochen haben, dass sie für dieselbe Sache nicht zuständig sind, und die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört. Solange die Beschlüsse noch bekämpfbar sind, ist der Rechtsmittelweg zu gehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben und die Rechtssache, zu deren Behandlung sie sich für unzuständig erklärt haben, der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zuständigkeitsstreit zwischen BG und OGH betreffend eine auf § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage, der nur durch den OGH entschieden werden kann.OGH 10 Ob 28/22y, 22.11.2022
- Unter Ablehnung vereinzelter, gegenteiliger Entscheidungen zu § 44 JN (4 Nc 21/10s; 2 Nc 20/11f).OGH 4 Nc 7/18v, 19.04.2018
- Was auch eine (wirksame) Zustellung der jeweiligen Beschlüsse voraussetzt.OGH 4 Nc 16/12h, 18.10.2012
- Das gilt auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 JN.OGH 9 Nc 9/11i, 28.06.2011
- Kein Kompetenzkonflikt, wenn ein Antrag aus materiell‑rechtlichen Gründen abgewiesen wurde (hier: Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung).OGH 5 Nc 19/10d, 09.02.2011
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden.OGH 6 Nc 20/06b, 31.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 50.
- OGH 4 Nc 5/25k, 22.05.2025
Im Gesetz
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