Kann das neue Gericht seine Zuständigkeit wieder verneinen?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Nein, in diesem Punkt nicht. Wird die Klage über Einrede des Beklagten an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden, und zwar auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage inhaltlich falsch gelöst wurde. Ist allerdings ein drittes Gericht ausschließlich zuständig, muss das neue Gericht das von sich aus wahrnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Adressatgericht hat seine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist.OGH 6 Nc 6/11a, 16.06.2011
- Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, wird nicht endgültig entschieden.OGH 6 Nc 6/11a, 16.06.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119034 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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