Bei welchem Gericht bringe ich meinen Rekurs ein?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Der Rekurs ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die Sache an ein anderes Gericht überwiesen wurde und dieses die Entscheidung zugestellt hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004.OGH 8 Ob 52/10w, 18.08.2010
- Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle.OGH 8 Ob 52/10w, 18.08.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107744 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 11/25p, 25.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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