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Zählen Gewerbescheine, die mein Betrieb gar nicht nutzt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer
Nein. Für die Frage, welcher Kollektivvertrag gilt, kommt es darauf an, was im Betrieb tatsächlich gemacht wird. Gewerbeberechtigungen, denen keine ausgeübte Tätigkeit entspricht, bleiben außer Betracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Da gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG bei Vorhandensein mehrerer organisatorisch abgegrenzter Betriebe oder Betriebsabteilungen jeweils der dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Betriebsabteilung in fachlicher (und örtlicher) Beziehung entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß im Fall der Gliederung eines Unternehmens in mehrere fachlich nicht abgegrenzte Betriebe oder Betriebsabteilungen immer nur der diesem (einzigen) fachlichen Wirtschaftsbereich entsprechende KollV Anwendung zu finden hat, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber durch den Besitz weiterer Gewerbeberechtigungen - welchen aber keine tatsächlich ausgeübte, fachlich verschiedene Tätigkeit entspricht - auch noch anderen KollV unterworfen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Bindung an die Zuordnung durch die Kammer

Welcher Kollektivvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens gilt, richtet sich allein nach der Zuordnung durch die Wirtschaftskammer; diese Zuordnung bindet die Gerichte. Ein einzelner Arbeitnehmer kann daher nicht mit einer Klage erzwingen, dass ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung der Lehrzeit auf die Kündigungsfrist

Stellt ein Kollektivvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, muss für jeden Anspruch einzeln geprüft werden, ob die Lehrzeit mitzählt. Im Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ist damit nur das Arbeitsverhältnis im engeren Sinn gemeint; die Lehrzeit wird bei der Kündigungsfrist daher nicht mitgerechnet.

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