Wie wird mein Lohn als teilweise freigestelltes Betriebsratsmitglied berechnet?
betrifft Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Maßgeblich ist grundsätzlich Ihr eigenes aktuelles Entgelt für jene Arbeitszeit, die Sie weiterhin leisten, besonders bei festen Bezügen. Ein Vergleich mit dem Einkommen ähnlicher Kolleginnen und Kollegen und deren weiterer Entwicklung ist dafür in der Regel nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Grundsätzlich ist der Entgeltanspruch eines teilweise freigestellten Betriebsratsmitglieds - insbesondere bei festen Bezügen - auf der Grundlage seines sonstigen, aktuellen, für die geleistete Teilarbeitszeit zu gewährenden Entgelts zu bemessen; eines Rückgriffs auf das Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer und auf die weitere Entwicklung solcher Vergleichseinkommen (unter Zugrundelegung einer Durchschnittskarriere) bedarf es in solchen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs 3 ArbVG vorliegen, nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es gilt grundsätzlich das Ausfallsprinzip.OGH 9 ObA 133/91, 10.07.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051224 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 115 · Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
- ArbVG § 116 · Freizeitgewährung
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