Kann sich der Verkäufer noch auf meine verspätete Mängelrüge berufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schlüssiger Verzicht ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, insbes wegen Nichtgeltendmachung des Anspruches während eines längeren Zeitraums, aus der Untätigkeit des Gläubigers den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und auch zog, der Gläubigers habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet; dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.OGH 8 Ob 529/87, 23.04.1987
- Schlüssiger Verzicht auf die Einrede der verspäteten Erhebung der Mängelrüge durch das sachliche Eingehen auf die Mängelrüge, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen.OGH 5 Ob 560/83, 03.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 131/19i, 08.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 377 · Mängelrüge
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.
Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.