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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO Art. 7

Artikel VII In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu den §§ 577 bis 618, RGBl. Nr. 113/1895) (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. (2)Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. (3)Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. (4)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Betrifft der Mangel die klagende Seite und bestand er schon bei Einbringung der Klage, ist das gesamte Verfahren nichtig und die Klage wird zurückgewiesen. Betrifft er die beklagte Seite und bestand er schon bei der Zustellung, wird das Verfahren einschließlich der Zustellung für nichtig erklärt. Genehmigt ein später bestellter Vertreter die bisherige Prozessführung, bleibt sie bestehen.

Nein. Steht fest, dass die einschreitende Person nicht gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft ist, darf sie auch kein Rechtsmittel erheben. Dass geklärt wird, wer vertreten darf, macht niemanden zu einer zusätzlichen Partei und ist auch keine unzulässige Verbesserung.

Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.

Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.

Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

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