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Darf jemand für eine Verlassenschaft auftreten, ohne sie zu vertreten?

günstig für Prozessgegner betrifft Erben, Verlassenschaft, Prozessparteien
Nein. Steht fest, dass die einschreitende Person nicht gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft ist, darf sie auch kein Rechtsmittel erheben. Dass geklärt wird, wer vertreten darf, macht niemanden zu einer zusätzlichen Partei und ist auch keine unzulässige Verbesserung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Durch die Feststellung des gesetzlichen Vertreters einer Partei wird die Frage der Aktivlegitimation dieser Partei nicht aufgeworfen, es wird damit auch keine weitere Prozeßpartei in den Prozeß eingeschleust oder eine unzulässige Verbesserung vorgenommen. Steht fest, daß diejenige natürliche Person, die für die als Prozeßpartei aufscheinende Verlassenschaft einschreitet, nicht deren gesetzlicher Vertreter ist, dann ist diese Person auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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