WEG 2002 § 8
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, wenn sie über das Verhältnis von Käufer und Verkäufer hinausgehen und bereits die künftige Gemeinschaft betreffen, etwa Versicherung und Wiederaufbau, Hausverwaltung, Heizkosten, Instandhaltung, bauliche Veränderungen oder die Zuweisung von Abstellplätzen. Solche als Gemeinschaftsordnung zusammengefassten Punkte wirken auch unter den späteren Wohnungseigentümern, wenn alle gleichlautende Verträge geschlossen haben.
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
Ja. Wohnungseigentum kann bereits vor der Errichtung der Gebäude begründet werden, allerdings nur auf Grundlage der behördlich genehmigten Baupläne. Für die Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch muss der Bau selbst noch nicht errichtet sein.
Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen für Eigenschaften, die nach der Verkehrsauffassung den Wert erhöhen oder vermindern, etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage innerhalb des Stockwerks oder eine Lärmbelästigung. Eine bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung, die ein Miteigentümer allein bezahlt hat, bleibt außer Betracht. Ob ein Objekt vermietet ist, spielt für den Nutzwert keine Rolle.
Nein. Anteile, die verschieden belastet sind, dürfen nicht zu einem Anteil verbunden werden, auf dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Die verbundenen Anteile müssen immer dasselbe rechtliche Schicksal haben. Das gilt auch dann, wenn ein Anteil frei ist und der andere durch eine Beschränkung des Eigentums gebunden ist.