Zum Inhalt springen

Woraus ergibt sich, was zu meiner Eigentumswohnung gehört?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Hausverwalter
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung beziehungsweise Nutzwertbestimmung, sondern zunächst einmal in der Widmung (die wiederum Grundlage des Wohnungseigentumsvertrages ist). Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf. Die Festsetzung beziehungsweise Bestimmung der Nutzwerte schafft dagegen keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung; sie hat die Widmung nur nachzuvollziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Widmung einer Eigentumswohnung
Wohnungseigentum · Gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
Wohnungseigentum · Nutzwerte und baurechtliche Bewilligung
Wohnungseigentum · Widmung als Grundlage der Nutzwerte
Wohnungseigentum · Hausbesorgerwohnung und Wohnungseigentum