Worauf stützt sich die Berechnung meiner Anteile am Haus?
betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung; der Außerstreitrichter (die Schlichtungsstelle: § 26 Abs 3 WEG 1975) hat diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 228/13k, 21.02.2014
- Obwohl ein Nutzwertfestsetzungsverfahren eine Regelungsstreitigkeit ist, die nicht der Dispositionsmaxime der Parteien unterliegt, sondern in dem strenge Offizialmaxime herrscht, bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags auf Festsetzung der Nutzwerte. Ein solcher muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird (§ 9 Abs 1 AußStrG).OGH 5 Ob 72/13v, 17.12.2013
- Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der (Mit‑)Eigentümer maßgeblich.OGH 5 Ob 37/13x, 06.06.2013
- Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts.OGH 5 Ob 12/10s, 15.07.2010
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- Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den ein aus einem Kaufvertrag abgeleiteter Anspruch auf „Umparifizierung" gelten kann.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen also die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die - der Rechtslage entsprechende - Widmung sein.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
- Nach dem WEG 1975 wie auch nach dem WEG 2002.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
- Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung ist zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen.OGH 5 Ob 113/07i, 02.10.2007
- Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen.OGH 5 Ob 181/99z, 13.07.1999
- Die im Nutzwertfestsetzungsverfahren zu klärende Widmung kann auch im Rechtsweg geprüft werden, wobei der Außerstreitrichter an eine solche Entscheidung gebunden ist.OGH 5 Ob 73/99t, 23.03.1999
- Der Außerstreitrichter hat die rechtlich wirksame Widmung der Zubehörteile zu einzelnen Objekten in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, nur über Antrag einzuleitenden Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist zu prüfen. Die Rechtskraft einer derartigen Entscheidung bindet und wirkt auch gegen alle späteren Beteiligten bis zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte.OGH 5 Ob 73/99t, 23.03.1999
- Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen.OGH 5 Ob 57/99i, 09.03.1999
- Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und § 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den § 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach § 26 WEG gelöst werden.OGH 5 Ob 298/98d, 24.11.1998
- Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sind jedoch in diesem Verfahren nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 241/98x, 13.10.1998
- Hier: Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG.OGH 5 Ob 156/98x, 29.09.1998
- Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich gemäß § 863 ABGB etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt.OGH 5 Ob 156/98x, 29.09.1998
- Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 WEG.OGH 5 Ob 23/87, 03.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 38.
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
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- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
- OGH 5 Ob 118/22x, 19.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 164/20h, 21.10.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 73/20a, 18.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 248/18h, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 225/18a, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 8 · Berechnung des Nutzwerts
- WEG 2002 § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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