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Wonach berechnet sich der Nutzwert meiner Wohnung?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer
Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen für Eigenschaften, die nach der Verkehrsauffassung den Wert erhöhen oder vermindern, etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage innerhalb des Stockwerks oder eine Lärmbelästigung. Eine bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung, die ein Miteigentümer allein bezahlt hat, bleibt außer Betracht. Ob ein Objekt vermietet ist, spielt für den Nutzwert keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 26.05.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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