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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO § 393a

Zwischenurteil zur Verjährung § 393a. Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. § 393 Abs. 3 erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.

Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.

Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.

Wird im Prozess eingewendet, ein Anspruch sei verjährt, kann das Gericht darüber vorab mit einem eigenen Urteil entscheiden. Das ist auch dann möglich, wenn nur festgestellt werden soll, dass eine Schadenersatzpflicht besteht.

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