Kann das Gericht zuerst nur über die Verjährung entscheiden?
betrifft Kläger, Beklagte
Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechltich getrennt zu beurteilen sind. Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist.OGH 9 Ob 33/23b, 23.11.2023
- Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden.OGH 1 Ob 183/19x, 23.10.2019
- Gegenstand des Zwischenurteils ist der Einwand bzw die Frage der Verjährung des mit der Klage prozessual geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Der prozessuale Anspruch wird durch das Begehren und die diesem zugrundeliegenden rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt.OGH 4 Ob 145/18d, 25.09.2018
- Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Nach § 393a erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil‑)Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden.OGH 1 Ob 65/14m, 24.04.2014
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- Das Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO steht einer späteren Abweisung eines Klagebegehrens nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine Anspruchsgrundlage (hier: Verletzung von Sorgfaltspflichten) hervorkommen sollte.OGH 2 Ob 63/12x, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 8 Ob 93/25x, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 57/25a, 31.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 183/19x, 23.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 393a · Zwischenurteil zur Verjährung
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