Bekomme ich die Kosten meiner Einwendungen gegen die Kostennote ersetzt?
betrifft Prozessparteien, Rechtsanwälte, Kläger, Beklagte
Ja, wenn Ihre Einwendungen den Kostenzuspruch tatsächlich verringert haben; dann gebührt Ersatz nach einem eigenen Tarifansatz. Haben Sie in der Hauptsache ohnehin gewonnen, bekommen Sie für Ihre Einwendungen dagegen nichts, weil die Regel für Rechtsmittel hier nicht gilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn § 50 Abs 2 ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ersatz der Kosten von Einwendungen der ( in der Hauptsache obsiegenden) Klägerin gegen die von der Beklagten für das Zwischenverfahren vor dem EuGH geltend gemachten Kosten ist nicht vorgesehen.OGH 8 ObA 69/13z, 26.06.2014
- Hier: Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt durch obsiegende Klägerin.OGH 2 Ob 197/13d, 19.12.2013
- Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil § 54 Abs 1a ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet.OGH 4 Ob 66/10z, 13.07.2010
- Frage, ob im Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt.OGH 4 Ob 66/10z, 13.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 174/18s, 27.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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