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Bekomme ich die Kosten meiner Einwendungen gegen die Kostennote ersetzt?

betrifft Prozessparteien, Rechtsanwälte, Kläger, Beklagte
Ja, wenn Ihre Einwendungen den Kostenzuspruch tatsächlich verringert haben; dann gebührt Ersatz nach einem eigenen Tarifansatz. Haben Sie in der Hauptsache ohnehin gewonnen, bekommen Sie für Ihre Einwendungen dagegen nichts, weil die Regel für Rechtsmittel hier nicht gilt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.e) RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn § 50 Abs 2 ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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