Muss ich Kosten im Mietverfahren sofort bemängeln?
betrifft Mieter, Vermieter, Verfahrensbeteiligte
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
§ 54 Abs 1a ZPO ist im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 54 Abs 1a ZPO findet im außerstreitigen Verfahren nach zutreffender herrschender Ansicht keine Anwendung.OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127127 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 2 Ob 184/25k, 20.01.2026
- OGH 18 OCg 5/21s, 15.12.2021
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 78 · Kostenersatz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 54
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