Gilt die Dreijahresfrist auch beim Kauf vom Voreigentümer?
betrifft Wohnungseigentümer, Käufer, Bauträger
Die Beschränkung des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nicht nur, wenn Wohnungseigentum erstmals begründet wird, sondern auch für den Erwerb von einem Vorgänger innerhalb der Dreijahresfrist. Frühere gegenteilige Nebenbemerkungen des Obersten Gerichtshofs werden nicht mehr aufrechterhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das an einer Liegenschaft begründete Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines allseitigen Verzichts der Wohnungseigentümer zwar formell beendet. Wird aber zugleich die Neubegründung von Wohnungseigentum vereinbart (und verbüchert), liegt keine erstmalige Begründung von Wohnungseigentum vor, sodass dieser Vorgang die Frist des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht (neuerlich) auslöst.OGH 5 Ob 133/25g, 18.12.2025
- Hier: Derivativer Erwerb im Zug außergerichtlicher Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse im Insolvenzverfahren.OGH 5 Ob 19/19h, 21.05.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 133/25g, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 121/22p, 02.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 124/22d, 02.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 223/19h, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 5 · Erwerb des Wohnungseigentums
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