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Beginnt die Frist neu, wenn Wohnungseigentum neu begründet wird?

betrifft Wohnungseigentümer, Käufer
Verzichten alle Wohnungseigentümer und wird das Wohnungseigentum daraufhin gelöscht, ist es formell beendet. Wird zugleich neues Wohnungseigentum vereinbart und eingetragen, liegt aber keine erstmalige Begründung vor. Die Dreijahresfrist beginnt dadurch nicht neu zu laufen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2025)

Das an einer Liegenschaft begründete Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines allseitigen Verzichts der Wohnungseigentümer zwar formell beendet. Wird aber zugleich die Neubegründung von Wohnungseigentum vereinbart (und verbüchert), liegt keine erstmalige Begründung von Wohnungseigentum vor, sodass dieser Vorgang die Frist des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht (neuerlich) auslöst.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0142773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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