Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 550

Erbengemeinschaft § 550. Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.

Erst nach der Einantwortung. Bis dahin richten sich die Forderungen der Gläubiger gegen die Verlassenschaft und nicht gegen Sie. Das gilt auch, wenn Sie unbedingt angetreten haben; mehrere unbedingte Erben haften nach der Einantwortung gemeinsam für das Ganze.

Ja. In einem Erbteilungsübereinkommen können sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken regeln. Sind alle Miterben einverstanden, muss die Aufteilung also nicht den Quoten folgen.

Mit dem Tod bilden mehrere Erben zunächst eine Gemeinschaft, die sich auf das Erbrecht bezieht. Nach der förmlichen Übergabe werden sie Miteigentümer der Sachen im Verhältnis ihrer Erbteile. Erst durch eine Aufteilung endet diese Gemeinschaft.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail