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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 551

Erbverzicht § 551. (1)Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Verstorbenen im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform. (2)Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben Sie auf Ihr Erbrecht verzichtet, kann der Verstorbene Sie trotzdem in einem Testament bedenken. Der Verzicht betrifft nur die Aussicht auf die Erbschaft, nicht Ihre Fähigkeit zu erben. Sie können daher auch aufgrund eines Testaments erwerben, das vor dem Widerruf des Verzichts errichtet wurde.

Ein Verzicht auf das Erbrecht schließt auch den Pflichtteil aus, aber nur, wenn er in einem Vertrag mit dem späteren Verstorbenen selbst erklärt wurde. Eine Erklärung gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten oder gegenüber dem Erben, vor oder nach dem Tod, hat diese Wirkung nicht.

Ein Erbverzicht kann sich auf alle oder nur auf einzelne Gründe beziehen, aus denen Sie erben könnten. Sie können also etwa nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichten und trotzdem aus einem Testament erben. Der Gestaltungsspielraum ist hier sehr weit.

Bei der Auslegung eines Erbverzichts kommt es nicht nur darauf an, was schriftlich festgehalten wurde. Auch die mündlich erklärte Absicht der Beteiligten ist zu berücksichtigen. Dafür dürfen Äußerungen außerhalb der Urkunde herangezogen werden.

Für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelten dieselben Auslegungsregeln wie für andere Verträge. Es kommt darauf an, was die Beteiligten redlicherweise gemeint haben. Die Auslegung hängt stark vom einzelnen Fall ab.

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