Kann mich mein Vater trotz Erbverzicht im Testament bedenken?
günstig für Verzichtender betrifft Erben, Kinder, Erblasser, Pflichtteilsberechtigte
Haben Sie auf Ihr Erbrecht verzichtet, kann der Verstorbene Sie trotzdem in einem Testament bedenken. Der Verzicht betrifft nur die Aussicht auf die Erbschaft, nicht Ihre Fähigkeit zu erben. Sie können daher auch aufgrund eines Testaments erwerben, das vor dem Widerruf des Verzichts errichtet wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 222/25y, 20.01.2026
- Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, ist auch dann kein Noterbe, wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedenkt.OGH 10 Ob 35/14s, 17.06.2014
- Es wird im Zweifel nicht davon auszugehen sein, dass eine Erbverzichtserklärung auch ein testamentarisch noch gar nicht eingeräumtes Erbrecht umfassen soll.OGH 9 Ob 54/12z, 21.02.2013
- Der Erbverzicht ist nicht einseitig widerruflich.OGH 6 Ob 273/02v, 10.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 2 Ob 222/25y, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 117/24f, 10.09.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 551 · Erbverzicht
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