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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 652

Ersatz- und Nachvermächtnis § 652. Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Soll Ihnen etwas erst später zufallen und tritt dieser Fall ein, wird das Verlassenschaftsverfahren nach dem ursprünglichen Verstorbenen nicht fortgesetzt. Sie haben in diesem Fall nur einen Anspruch gegen den belasteten Erben auf Herausgabe.

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