ABGB § 787
Rechenmethode
§ 787.
(1)Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
(2)Von einem auf solche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Geht die Hälfte der gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Tod des Ehepartners auf Sie über, ohne dass Sie dafür einen Übernahmspreis zahlen müssen, wird dieser Zuwachs in Ihren Erbteil eingerechnet. Zumindest wird er in Ihren Pflichtteil eingerechnet.