Wie lange kann ich mein Erbrecht gegen ein Testament durchsetzen?
günstig für Testamentserbe betrifft Erben, Testamentserben, Pflichtteilsberechtigte
Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Erbschaftsklage im Sinne des § 823 ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vgl § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 84/19w, 22.10.2019
- Hier: Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muss 3 Jahre.OGH 7 Ob 583/89, 18.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 2 Ob 54/25t, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 151/24f, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 77/20t, 27.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 823 · Erbschafts- und Aneignungsklage
- ABGB § 1478
- ABGB § 1487
- ABGB § 1487a · Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
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