ABGB § 195
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es reicht nicht aus, dass die Adoption für das Kind Vorteile bringt, seine Erziehung verbessert oder seine Zukunftschancen erhöht. Ihre verweigerte Zustimmung darf grundsätzlich nur dann ersetzt werden, wenn Ihre Gründe für die Weigerung sittlich nicht zu rechtfertigen sind. Im Zweifel gilt die Weigerung als gerechtfertigt.
Verweigert ein Elternteil die Zustimmung zur Adoption, kann diese Weigerung ungerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn sich dieser Elternteil gegenüber dem Kind dauerhaft und in höchstem Maß familienwidrig verhalten hat.
Elternrechte und Elternpflichten haben einen sehr hohen Stellenwert. Sie können aber verloren gehen, wenn Eltern ihre Pflichten so vernachlässigen, dass andere Personen die Aufgaben am Kind erheblich besser erfüllen können.
Die Regeln über die Zustimmung sollen verhindern, dass eine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung jener Person zustande kommt, die dadurch tief in ihren Rechten betroffen ist. Weil eine Adoption das Kind der Familie seiner Mutter dauerhaft und unwiderruflich entzieht, darf das Wohl des Kindes bei der Frage der Ersetzung nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Maßstab sein.
Der Wunsch eines Elternteils nach Kontakt zum Kind rechtfertigt die Weigerung nicht in jedem Fall. Auch wenn dem Elternteil kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, muss das Gericht seine Interessen gegen jene des Kindes abwägen. Überwiegen die Interessen des Kindes eindeutig, ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob eine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, entscheidet das Gericht nach den Ergebnissen des Verfahrens und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung kann deshalb nicht als offenbar gesetzwidrig bekämpft werden.
Das Gesetz legt nicht näher fest, welche tatsächlichen Umstände es rechtfertigen, eine verweigerte Zustimmung zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Das muss daher im Einzelfall beurteilt werden.