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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 02.01.2017

ABGB § 1445

4) Vereinigung. § 1445. So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person vereiniget wird, erlöschen beyde; außer, wenn es dem Gläubiger noch frey steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen, (§§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Vermächtnisnehmer, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gegenüber dem Hauseigentümer verlieren Sie mit dem Ende der Hauptmiete Ihre Rechtsgrundlage und können sich ihm gegenüber auf nichts mehr berufen. Das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Hauptmieter besteht davon getrennt und endet nicht von selbst; ob es weiterbesteht, richtet sich nach dem Inhalt dieser Vereinbarung.

Kaufen Sie als Hauptmieter die von Ihnen gemietete Eigentumswohnung, werden Sie zugleich Ihr eigener Vermieter. Das Mietverhältnis erlischt dadurch, weil Recht und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen.

Kaufen Sie das von Ihnen gemietete Haus, erlischt der Mietvertrag nicht schon mit dem Kaufvertrag. Er endet erst, wenn Ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen ist.

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.

Ja. Erwerben Sie als Mieter das Eigentum am Hauptgegenstand, erlischt das Mietverhältnis nur für diesen Teil. Der Kündigungsschutz für den mitgemieteten Nebengegenstand bleibt bestehen, selbst wenn dieser bei einer neuen Vermietung für sich allein keinem Kündigungsschutz unterliegen würde.

Nein. Kaufen Sie einen Teil des Grundstücks, das Sie bisher gemietet haben, bleibt Ihr Kündigungsschutz für die weiterhin gemietete Fläche bestehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass Sie sich durch den Kauf schlechter stellen wollten.

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