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Verliere ich den Kündigungsschutz, wenn ich einen Teil dazukaufe?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Grundeigentümer
Nein. Kaufen Sie einen Teil des Grundstücks, das Sie bisher gemietet haben, bleibt Ihr Kündigungsschutz für die weiterhin gemietete Fläche bestehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass Sie sich durch den Kauf schlechter stellen wollten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2001)

Der Kündigungsschutz an sich, geht durch den Erwerb eines Teils des gemieteten Grundstückes durch den Mieter nicht unter. Es fehlt jeder vernünftige Grund dafür, dass der Mieter durch den Kauf seine Rechtsstellung hinsichtlich der ursprünglich mitgemieteten aber später nicht unterworbenen Grundstücksfläche, welche mit der erworbenen Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, verschlechtern wollte.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Eigenbedarf nach dem Wohnungskauf

Ja. Wer eine bereits vermietete Eigentumswohnung kauft, obwohl er selbst Wohnbedarf hat, trifft damit noch kein Verschulden, das die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließt. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss Ihr Eigentum aber bereits im Grundbuch eingetragen sein.

günstig für Vermieter Mietvertrag beim Unternehmensübergang

Ja. Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt von Gesetzes wegen in den Mietvertrag für die Geschäftsräume ein. Das lässt sich nicht dadurch verhindern, dass der bisherige Mieter sich die Mietrechte vertraglich vorbehält und sie nur zur Nutzung überlässt.

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