EO § 10
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.
Wenn ein Unterhaltstitel für ein Kind ergänzt werden soll, ist dieser Anspruch im Außerstreitverfahren zu verfolgen und nicht mit einer Klage im Prozess.
Wurde eine Liegenschaft während des Verfahrens verkauft und die Klage nicht im Grundbuch angemerkt, können Sie aus dem Urteil allein nicht gegen den neuen Eigentümer vollstrecken. Wusste dieser aber vom laufenden Verfahren, können Sie ihn gesondert klagen. Den Urteilsspruch formuliert das Gericht dabei von sich aus.
Hat der frühere Gläubiger für die Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, können Sie als neuer Gläubiger nicht noch einmal auf Zahlung klagen. Ihnen bleibt nur der Weg über die Vollstreckung, in der Sie den Übergang der Forderung nachweisen oder auf Zulassung der Vollstreckung klagen. Diese Klage können Sie auch gegen den übernommenen Schuldner erheben.
Ja. Ist Ihr Urteil oder ein sonstiger Titel zu unbestimmt oder inhaltlich mangelhaft, können Sie mit einer eigenen Klage seine Ergänzung erwirken. Das ist bei jeder Art von Titel möglich, auch bei einer Kostenentscheidung und bei Titeln aus einem Verfahren vor einer Behörde.
Diese besondere Klage dient nur dazu, bestimmte Voraussetzungen für die Vollstreckung eines schon vorhandenen Titels nachzuweisen. Ein neuer Titel entsteht dadurch nicht. Sie kommt nur in jenen gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht, in denen der Nachweis mit Urkunden nicht erbracht werden kann.
Nein. Auch die erleichterte Berichtigung erlaubt es nicht, sich über die Rechte eines eingetragenen Berechtigten hinwegzusetzen. Verliert dieser durch die Eintragung seine Stellung, brauchen Sie seine urkundlich nachgewiesene Zustimmung oder ein Urteil, das sie ersetzt.