Kann ich mit dieser Klage einen neuen Titel bekommen?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Kläger, Beklagter
Diese besondere Klage dient nur dazu, bestimmte Voraussetzungen für die Vollstreckung eines schon vorhandenen Titels nachzuweisen. Ein neuer Titel entsteht dadurch nicht. Sie kommt nur in jenen gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht, in denen der Nachweis mit Urkunden nicht erbracht werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in § 7 Abs 2 und § 9 EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (3 Ob 118/93).OGH 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
- Das klagestattgebende Urteil nach § 10 EO ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs.OGH 3 Ob 188/02x, 26.09.2003
- Diese Grundsätze gelten auch für die Titelergänzungsklage im Fall des nach § 7 Abs 1 EO unbestimmten Exekutionstitels; entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung wird durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (§ 10 EO idF der EO-Nov. 1991).OGH 3 Ob 143/97v, 30.03.1999
- Das stattgebende Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs und tritt an die Stelle urkundlicher Nachweise gemäß § 9 EO.OGH 3 Ob 163/98m, 24.06.1998
- Rechtsnachfolger - NegatorienklageOGH 3 Ob 87/79, 19.09.1979
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- Der Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, weil dieser den Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, kann demnach durch eine Klage nach § 10 EO nicht saniert werden.OGH 3 Ob 116/77, 22.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 9 · Exekution gegen und zugunsten Dritter
- EO § 10 · Urteil über den Vollstreckungsanspruch
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