Darf die Berichtigung ein fremdes eingetragenes Recht einfach übergehen?
günstig für Buchberechtigter betrifft Pfandgläubiger, Liegenschaftseigentümer, Antragsteller
Nein. Auch die erleichterte Berichtigung erlaubt es nicht, sich über die Rechte eines eingetragenen Berechtigten hinwegzusetzen. Verliert dieser durch die Eintragung seine Stellung, brauchen Sie seine urkundlich nachgewiesene Zustimmung oder ein Urteil, das sie ersetzt.
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Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Auch die erleichterten Eintragungsvoraussetzungen für eine Grundbuchsberichtigung im Sinne des § 136 GBG erlauben es jedoch nicht, sich ohne urkundlichen Nachweis der Zustimmung eines von der Eintragung betroffenen Buchberechtigten oder ein diese Zustimmung ersetzendes Urteil über bücherliche Rechtspositionen hinwegzusetzen (hier: durch die Einverleibung des Forderungsüberganges würde die bisherige Pfandgläubigerin ihre bücherliche Rechtsposition verlieren, sodaß zu Recht deren Einbeziehung in den Nachweis des Forderungsüberganges zu fordern ist). Diese Zustimmung kann durch eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Zedentin im Sinne des § 32 Abs 1 lit b GBG, aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber nicht zu binden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit einer in grundbuchsfähiger Form erfolgten Bestätigung (als öffentliche Urkunde oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde) der für den Rechtsübergang nach § 1422 ABGB maßgebenden Tatsachen (Bezahlung der besicherten Forderung durch den Dritten und rechtzeitige Abgabe der Einlösungserklärung) lässt sich der für die Anwendung des § 136 GBG erforderliche Nachweis der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung erbringen. Der urkundliche Nachweis der Zustimmung des Altgläubigers oder eines diese Zustimmung ersetzenden Urteils ist daher nicht jedenfalls erforderlich.OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 10 · Urteil über den Vollstreckungsanspruch
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) Art. 32
- GBG 1955 § 136
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