Wirkt das Urteil auch gegen den neuen Eigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 25.05.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der gutgläubige Eigentumserwerb ist nur mittels Impugnationsklage geltend zu machen, der betreibende Gläubiger hat die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers nicht bereits im Exekutionsantrag zu beweisen.OGH 3 Ob 237/22g, 02.02.2023
- Gegen einen Erwerber, dem das Vertrauen auf das Grundbuch zustatten kommt, wirkt der Titel nicht.OGH 7 Ob 216/68, 06.11.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 3 Ob 98/23t, 25.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 9 · Exekution gegen und zugunsten Dritter
- EO § 10 · Urteil über den Vollstreckungsanspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 234
- ZPO § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird nach einer erfolgreichen Bekämpfung durch Vorkaufsberechtigte im Grundbuch wieder der frühere Eigentümer statt des Erwerbers eingetragen, bleibt Ihr Klagebegehren gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber nicht aufrecht. Die Regel über die Veräußerung einer strittigen Sache hilft Ihnen in diesem Fall nicht.
Wird in einem laufenden Verfahren bestritten, dass der Teilungskläger überhaupt Eigentümer ist, weil sein Kaufvertrag als nichtig angefochten wird, kommt die Teilung für die Dauer dieses Rechtsstreits zur Unzeit.