Gilt ein Vertrag auch für Fälle, an die niemand dachte?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Unternehmer, Konsumenten
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Nach § 914 ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. Ergänzende Vertragsauslegung ist daher zulässig, sodass der Richter im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Parteiwillen auch dann als gegeben annehmen kann, wenn ein Punkt zwischen den Parteien strittig ist, hinsichtlich dessen die vertragsschließenden Teile etwas anderes gewollt haben (hier Auslegung des Begriffes "Beziehbarkeit der Wohnung").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag, wonach die Vermieterin mit der Mieterin ein Einvernehmen herstellen wird, wenn Betriebsflächen im Einzelausmaß von mehr als 500 m² für Herrenbekleidung und/oder Damenbekleidung und/oder Kinderbekleidung zur Vergabe gelangen sollten.OGH 1 Ob 120/25s, 30.09.2025
- Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSGOGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024
- Unter „Parteienabsicht" ist nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck".OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000406 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 1 Ob 120/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 65/22z, 21.11.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- Exekutionsordnung (EO) § 10 · Urteil über den Vollstreckungsanspruch
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